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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Obergröbner Druck GmbH (im folgenden Druckerei) und ihren Auftraggebern in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung.
2) Lieferungen, Leistungen und Angebote der Druckerei erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
3) Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Druckerei sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Preise

1) Die im Angebot der Druckerei genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die Auftragsdaten des Angebotes unverändert bleiben, längstens jedoch für drei Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferungen an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die offerierten oder bestätigten Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, stets Nettopreise ab Lieferfirma, zuzüglich MwSt. und Transportkosten.
2) Nachträgliche Änderungen der Bestellung auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich der dadurch verursachten Kosten eines Maschinenstillstandes, hat der Auftraggeber zu tragen. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3) Die Kosten für Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden, hat dieser zu tragen. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).

§ 3 Lieferung

1) Hat sich die Druckerei zum Versand verpflichtet, so nimmt sie diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
3) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der Druckerei ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform
4) Gerät die Druckerei in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 323 II Nr. 2 BGB bleibt unberührt.
5) Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb der Druckerei als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. § 313 BGB bleibt unberührt.
6) Ist der Auftraggeber Kaufmann, steht der Druckerei an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
7) Die Druckerei nimmt im Rahmen der ihr aufgrund der Verpackungsordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb der Druckerei zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können der Druckerei auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb der Druckerei, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb der Druckerei entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist die Druckerei berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Druckerei.
2) Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Druckerei gegenüber dem Auftraggeber Eigentum der Druckerei. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht jedoch zur Verpfändung oder anderweitigen Sicherungsübereignung berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte an die Druckerei ab. Die Druckerei nimmt die Abtretung an. Die Druckerei ermächtigt ihn widerruflich, die abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, der Druckerei den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen. Übersteigt der Wert der für die Druckerei bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 20%, so hat die Druckerei auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten die Freigabe eines entsprechenden Teils der Sicherheiten zu veranlassen.
3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere Pfändung – hat der Auftraggeber auf das Eigentum der Druckerei hinzuweisen und der Druckerei die Pfändung unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber dies, haftet er für den dadurch entstehenden Schaden in vollem Umfang.
4) Bei Be- oder Verarbeitung durch die Druckerei von in deren Eigentum stehender Waren ist die Druckerei als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält zu jedem Zeitpunkt der Verarbeitung das Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist die Druckerei auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

§ 5 Zahlung

1) Die Vergütung wird mit Rechnungsstellung fällig. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2) Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
3) Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen hat der Auftraggeber zu tragen; er hat diese sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet die Druckerei nicht, sofern ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
4) Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
5) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die Druckerei berechtigt, neben Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 EUR zu verlangen. Das Recht der Druckerei, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt ebenso unberührt wie das Recht des Auftraggebers, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
6) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu; § 320 BGB bleibt unberührt.
7) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann die Druckerei Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen der Druckerei auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, in Verzug befindet.

§ 6 Gewährleistung

1) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung /Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/ Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2) Der Auftraggeber hat die empfangene Ware zu untersuchen und der Druckerei offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind der Druckerei innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist anzuzeigen. Stellt der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft dar, gilt abweichend hiervon § 377 HGB.
3) Bei mangelhafter Lieferung der Sache ist die Druckerei unter Ausschluss anderer Ansprüche nach ihrer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Druckerei oder ihren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt bei Fehlschlagen der ersten Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle des weitergehenden Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
4) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5) Bei farbigen Reproduktionen können in allen Herstellungsverfahren geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6) Bei Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Druckerei nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. Allerdings hat sich der Auftraggeber zunächst außergerichtlich an den Zulieferanten zu
wenden. Zu diesem Zweck tritt ihm die Druckerei ihre Ansprüche gegen den Zulieferanten ab.
7) Die Druckerei hat Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten lediglich auf offensichtliche Fehler hin zu überprüfen. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer (Druckerei) ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
8) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.

§ 7 Haftung

1) Die Druckerei haftet grundsätzlich nur, soweit sie Schäden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht hat. Ausgenommen hiervon ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2) Ist der Druckerei lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, sind Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB), wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB) sowie aus unerlaubter Handlung (Sachschäden) ausgeschlossen. Hat die Druckerei die Leistung aufgrund einfacher Fahrlässigkeit nicht oder nicht wie geschuldet erbracht, beschränkt sich der Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden. Gleiches gilt, wenn die Druckerei eine andere vertragswesentliche Pflicht mit einfacher Fahrlässigkeit verletzt hat.
3) Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet die Druckerei bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses.
4) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Druckerei.
5) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften
sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6) Ist der Schadensersatzanspruch auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen, hat sich der Besteller zunächst außergerichtlich an diesen zu wenden. Zu diesem Zweck tritt ihm die Druckerei ihre Ansprüche gegen den Dritten auf schriftliche Anforderung ab.

§ 8 Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet alleine, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat die Druckerei von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

§ 9 Kündigung periodischer Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

§ 10 Impressum

Die Druckerei ist berechtigt, mit Zustimmung des Auftraggebers auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma hinzuweisen. Der Auftraggeber darf die Zustimmung verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

§ 11 Datenschutz

1) Die Druckerei verpflichtet sich, die persönlichen Daten des Auftraggebers vertraulich zu behandeln. Grundlage hierfür sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
2) Die vom Auftraggeber erhaltenen personenbezogenen Daten werden für eigene Geschäftszwecke der Druckerei gespeichert. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Der Auftraggeber kann jederzeit seine persönlichen Daten löschen lassen.

§ 12 Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

§ 13 Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger werden von der Druckerei nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

§ 14 Schlussbestimmungen

1) Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder werden, wird die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist vielmehr so auszulegen, wie es die Parteien getan hätten, wenn ihnen die Ungültigkeit der Bestimmung bekannt gewesen wäre.
2) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Altötting.
3) Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für eine Änderung oder das Absehen von dieser Formvorschrift.

 

Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

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